Kann ich auch außerhalb der Unterrichtszeit eine "Schnupperlehre" machen?
Die Absolvierung der individuellen Berufsorientierung ist außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr möglich (laut ASVG § 175). Voraussetzung dafür sind auch hier die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung durch die Aufsichtsperson, dass die Aufklärung über die im § 13b Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgelegten relevanten Rechtsvorschriften erfolgte.
Hinweis: Es handelt sich in diesem Fall NICHT um eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung.