Die Absolvierung der individuellen Berufsorientierung ist außerhalb der Unterrichtszeit (in den Ferien) im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr möglich (laut ASVG § 175). Voraussetzung dafür sind auch hier die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung durch die Aufsichtsperson, dass die Aufklärung über die im § 13b Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgelegten relevanten Rechtsvorschriften erfolgte.
Hinweis: Es handelt sich in diesem Fall NICHT um eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung.